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§ 5: Rechte und Pflichten

(1) Jedes ordentliche Mitglied, das seinen Verpflichtungen gegenüber dem WLC nachgekommen ist, hat Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge und Beschwerden beim WLC einzureichen.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Nutzung der von der Stadt Wien (insbesondere der Magistratsabteilung 51) oder von anderen natürlichen oder juristischen Personen dem WLC zur Verfügung gestellten Trainingsmöglichkeiten. Ein entsprechender Aufteilungssschlüssel für die jeweiligen Mitglieder wird vom Vorstand halbjährlich im Rahmen einer Vorstandssitzung  festgelegt.

(4) Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder ist wie folgt festgelegt: Jeder Mitgliedsverein resp. Zweigverein oder Sektion eines Sportvereines, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem WLC nachgekommen sind, erhalten jeweils für angefangene fünf eigene Mitglieder, für die der Verbandsbeitrag bezahlt wurde, je eine Stimme. Die Stimmrechte eines ordentlichen Mitgliedes müssen nicht einheitlich ausgeübt werden.

(5) Die ordentlichen Mitlieder haben einen Beitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Zahl der gemeldeten eigenen Mitglieder des Mitgliedsvereins.

(6) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, eventuelle Satzungsänderungen sowie Veränderungen in der Mitgliederzahl und im Vorstand resp. Ausschuß jeweils umgehend dem WLC mitzuteilen.

(7) Sämtliche Mitglieder haben sich bei Ausnutzung der Trainingseiszeiten an die jeweils gültigen Vorschriften der MA 51 zu halten.

 

§ 6: Organe

 Die Organe des WLC sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Die Technische Kommission

 

§ 7: Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden jährlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie hat jeweils bis zum 30. Juni stattzufinden.

(2) Hält es der Vorstand für erforderlich oder wird dies von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des WLC schriftlich verlangt, ist der Vorstand verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Wochen nach der Antragsstellung eine Mitgliederversammlung einzuberufen (außerordentliche Mitgliederversammlung).

(3) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Termin schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(5) Die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.

 

§ 8: Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss enthalten:

a) Eröffnung durch den Vorstand

b) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung

c) Feststellung des Stimmrechtes

d) Bericht des Vorstandes

e) Bericht der Technischen Kommission

f) Bericht des Kassiers und der Kassaprüfer

g) Entlastung des Vorstandes

h) Neuwahl des Vorstandes, der Technischen Kommission, der Rechnungsprüfer - soweit eine Neuwahl und Ergänzungswahl ansteht

i) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

j) Anträge auf Satzungsänderungen

k) Anträge an die Mitgliederversammlung

l) Allfälliges

(2) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen schriftlich, spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin, dem Vorstand vorliegen. Verspätet eingereichte Anträge können nur dann behandelt werden, wenn ihrer Behandlung als Dringlichkeitsantrag mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen zugestimmt wird. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.

(3) Der Vorstand hat die eingegangenen Anträge spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedsvereinen schriftlich bekanntzugeben.

 

 

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Statuten des Wiener Landesverbandes für Curling